Satzung des DLG Lohnsteuerhilfevereins e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
„DLG DIALOG LOHNSTEUERZAHLER-GESELLSCHAFT LOHNSTEUERHILFEVEREIN"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
Der Verein und die Geschäftsleitung haben ihren Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern mit der ausschließlichen Aufgabe zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig. Der Verein stellt eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sicher. Die Ausübung der Lohnsteuerhilfe erfolgt sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung. Im Veranlagungsverfahren darf die Hilfe nur im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG geleistet werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft, Beiträge, Stimmrecht
a) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer einmonatigen Frist schriftlich erfolgen. Die Erklärung des Austritts ist an den Vorstand zu richten.
b) Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die zu Beginn des Jahres fällig sind. Für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Beitragserhöhung wird dem Mitglied ein sofortiges Kündigungsrecht seiner Mitgliedschaft eingeräumt. Die Beitragsordnung wird jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt.
c) Jedes Mitglied hat einfaches Stimmrecht. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
d) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, sofern angegeben, in elektronischer Form oder schriftlich einberufen, wobei eine Frist von drei Wochen einzuhalten ist.
b) Die Mitgliederversammlung ist zur Wahl des Vorstandes und in vorgesehenen Fällen sowie wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, einzuberufen. Nach Bekanntgabe des jährlichen Geschäftsprüfungsberichtes gemäß § 22 (7) Nr. 2 StBerG an die Mitglieder muss innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in Schriftform festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen.
d) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden wählen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstands weiter im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zum Herbeiführen des Auflösungsbeschlusses ist es erforderlich, dass 3/4 aller Mitglieder erschienen sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird.
b) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch muss auch hier der Beschluss einstimmig gefasst werden. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
c) Die Liquidation führt der amtierende Vorstand, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter durch.
d) Die Anfallsberechtigten werden im Falle der Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9 Satzungsänderung
a) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
b) Die beabsichtigte Satzungsänderung muss sowohl im Antrag als auch in der Einladung präzise angegeben werden.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 30.11.2024 geändert und bestätigt und tritt ab 01.01.2025 in Kraft.